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Psychotherapie (HPG)

Nachfolgend möchte ich Ihnen kurz erklären was das bedeutet:

"Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie"

 

Grundsätzlich bin ich als Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie zur Durchführung fast aller psychotherapeutischen Verfahren berechtigt. "fast" bedeutet, dass ich die Psychoanalyse nicht durchführen darf, da ich dazu eine spezielle Ausbildung, bzw. Studium benötige. Oft finden Sie auch die Bezeichnung "HpPsych" oder "Heilpraktiker für Psychotherapie", die beide zwar geduldet, allerdings nicht ganz korrekt sind. 

 

Ich beschränke mich bei meiner Tätigkeit vorwiegend auf Verfahren der:

 

- kognitiven Verhaltenstherapie,

- Katathym Imaginativer Psychotherapie (KIP),

- sowie Gesprächstherapie nach Rogers.

- Ebenso Entspannungstherapieverfahren wie Autogenes Training, Meditation und natürlich Hypnose.

 

Auch die Abrechenbarkeit durch die Krankenkassen ist in meinem Falle stark eingeschränkt. Da es mitlerweile viel zu wenig Therapeuten und viel zu viel psychisch Kranke gibt, macht der Gesetzgeber eine Ausnahme und erlaubt die Kostenerstattung nach Aufwand. Dazu müssen Sie bereits mehrere kassenzugelassene Therapeuten erfolglos aufgesucht haben, oder eine Wartezeit von mehr als 6 Monaten in Kauf nehmen. In diesem Fall kann die Krankenkasse Ihnen die Kosten für einen Heilpraktiker (alternative Heilmethode genannt) erstatten. 

Bei folgenden Themen kann ich Ihnen helfen:

 

 

Neurosen

das sogenannte "burn out"

Phobien (z.B. Zahnarztphobie)

Persönlichkeitsstörungen

das sogenannte "Borderline Syndrom"

Raucherentwöhnung (nach einer von mir entwickelten Methode)

Schmerztherapie

Verbesserung der Selbstheilungskräfte

Prüfungsvorbereitung

Rückführung

Entspannungstherapie in der Schwangerschaft

Entspannungstherapie im betrieblichen Umfeld

Stressprävention (auch als betrieblicher Kurs)

 

 

Einige der genannten Methoden setzen eine vorherige ärztliche Abklärung voraus, die eine körperliche Krankheit ausschließt, was zum Beispiel bei Depressionen, bei Schmerztherapie und einigen anderen Symptomen der Fall sein kann. Bitte fragen Sie dazu bei mir an.

 

05143 9090935

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Das Heilpraktikergesetz 

(Auszug)

§ 1 

 

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

 

 

§ 2 

 

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

 

 

§ 3 

 

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

 

§ 4 

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§ 5 

 

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

§ 5a 

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

 

§ 6 

 

(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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